§ 96 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen.

2.

Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

3.

Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch

a)

den Eintritt des Leistungsfalles,

b)

den Entfall des Anspruches oder

c)

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

unberührt.

Im Falle einer Abfindung (§ 93 Abs. 1 Z 2, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 AVRAG) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

1.

des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG oder

2.

für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 66 und § 67 IO) vorliegen,

so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.

(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:

1.

der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;

2.

bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen;

3.

bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;

4.

der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei

1.

der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und

2.

die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 93 Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 93 Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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