Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.Ziffer einsDie Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen.
2.Ziffer 2Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
3.Ziffer 3Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
a)Litera aden Eintritt des Leistungsfalles,
b)Litera bden Entfall des Anspruches oder
c)Litera cdie Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt.
Im Falle einer Abfindung (§ 93 Abs. 1 Z 2, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 AVRAG) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.Im Falle einer Abfindung (Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, BPG oder Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG) oder einer Übertragung (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
(2)Absatz 2Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die VoraussetzungenKommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Absatz eins, nicht nach, weil die Voraussetzungen
1.Ziffer einsdes § 6d Abs. 1 Z 2 BPG oderdes Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG oder
2.Ziffer 2für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 66 und § 67 IO) vorliegen,für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 66 und Paragraph 67, IO) vorliegen,
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
(3)Absatz 3Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
(4)Absatz 4Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:Aus dem Anspruch nach Absatz 3, ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
1.Ziffer einsder Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Absatz 3, ergeben;
2.Ziffer 2bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen;
3.Ziffer 3bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;
4.Ziffer 4der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
(5)Absatz 5Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.Wenn der nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG für die direkte Leistungszusage nach Absatz 3, errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Absatz 4, errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 6, EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
(6)Absatz 6Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobeiBei einer Übertragung nach Absatz eins, können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
1.Ziffer einsder Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann undder Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Absatz eins, verlangen kann und
2.Ziffer 2die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz eins, zur Gänze zu erfolgen hat.
(7)Absatz 7Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 93 Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 93 Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Absatz eins bis 5 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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