Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Geschäftsplan eines kleinen Versicherungsunternehmens hat zu enthalten
1.Ziffer einsdie Art der Risiken, die das Unternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
2.Ziffer 2die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
3.Ziffer 3die Zusammensetzung der Eigenmittel,
4.Ziffer 4die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und
5.Ziffer 5für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einseine Prognose der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
2.Ziffer 2Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Z 1;Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Ziffer eins ;,
3.Ziffer 3Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen;
4.Ziffer 4in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
a)Litera adie voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung) und
b)Litera bdas voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
und
5.Ziffer 5in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
(4)Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5)Absatz 5§ 11 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 VAG 2016