§ 81 VAG 2016 Verschmelzung

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluss von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie § 226 bis § 228 AktG sinngemäß.Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 226 bis Paragraph 228, AktG sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, § 226 bis § 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG sinngemäß.Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraph 226 bis Paragraph 228, sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, AktG sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 AktG gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt § 229 AktG sinngemäß.Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 AktG gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt Paragraph 229, AktG sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach § 76 Abs. 8 und § 77 Abs. 5. Die Verjährung der Ersatzansprüche nach § 76 Abs. 8 und § 77 Abs. 5 beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die FMA.Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach Paragraph 76, Absatz 8 und Paragraph 77, Absatz 5, Die Verjährung der Ersatzansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8 und Paragraph 77, Absatz 5, beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die FMA.
  6. (6)Absatz 6Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 AktG sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch Paragraph 229 und Paragraph 233, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, AktG sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.
  7. (7)Absatz 7In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die FMA.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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