Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
(2)Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
(2a)Absatz 2 aDie Informationen gemäß Abs. 3 bis 6 müssenDie Informationen gemäß Absatz 3 bis 6 müssen
1.Ziffer einsregelmäßig aktualisiert werden,
2.Ziffer 2klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
3.Ziffer 3Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
4.Ziffer 4inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,
5.Ziffer 5in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
6.Ziffer 6in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und
7.Ziffer 7kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 5 Z 8 PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 5, Ziffer 8, PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.
(3)Absatz 3Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:
1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
2.Ziffer 2die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
3.Ziffer 3die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;
4.Ziffer 4die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;
5.Ziffer 5die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie
6.Ziffer 6wo weitere Informationen erhältlich sind.
Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.
(3a)Absatz 3 aDas Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Abs. 3 benötigt.Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Absatz 3, benötigt.
(3b)Absatz 3 bDas Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
2.Ziffer 2die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
3.Ziffer 3die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;
4.Ziffer 4die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
5.Ziffer 5die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;
6.Ziffer 6eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;
7.Ziffer 7die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
8.Ziffer 8die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 BPG;die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, BPG;
9.Ziffer 9die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3;die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
10.Ziffer 10eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 über die letzten fünf Jahre undeine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, über die letzten fünf Jahre und
11.Ziffer 11die Struktur der Kosten.
(4)Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
1.Ziffer einsdie Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,
2.Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,
3.Ziffer 3eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
4.Ziffer 4die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,
5.Ziffer 5einbehaltene Kosten,
6.Ziffer 6die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,
7.Ziffer 7eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
8.Ziffer 8die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2,die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2,,
9.Ziffer 9alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten
zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 hinzuweisen.zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, hinzuweisen.
(5)Absatz 5Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden. Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
(6)Absatz 6Das Versicherungsunternehmen hat
1.Ziffer einsden Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
2.Ziffer 2den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension
zu informieren.
(7)Absatz 7Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 4 Z 7 sowie den Inhalt der Information gemäß Abs. 3a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3b, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 4, Ziffer 7, sowie den Inhalt der Information gemäß Absatz 3 a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 3 b,, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(8)Absatz 8Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 4 bis 6 erforderlich sind.Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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