Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluss des obersten Organs andere Personen bestellt.
(2)Absatz 2Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die FMA aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der FMA bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
(3)Absatz 3Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in einer lokalen Zeitung oder sonst in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden.
(5)Absatz 5Das oberste Organ hat über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluss und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats zu beschließen.
(6)Absatz 6Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist. Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4 und § 213 Abs. 2 bis 3 AktG sinngemäß.Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger gemäß Absatz 3, veröffentlicht worden ist. Im Übrigen gelten für die Abwicklung Paragraph 209, Absatz eins und 2, Paragraph 210, Absatz eins bis 4 und Paragraph 213, Absatz 2 bis 3 AktG sinngemäß.
(7)Absatz 7Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung der FMA anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 VAG 2016