Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risiken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
1.Ziffer einsüber die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
2.Ziffer 2über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
3.Ziffer 3über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
4.Ziffer 4über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
5.Ziffer 5über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden und
6.Ziffer 6in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen auf Polizzen.
(2)Absatz 2Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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