§ 269 VAG 2016 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 269.Paragraph 269,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z  3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 79, Absatz 3,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 100, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 2 und 4, Paragraph 115, Absatz 2 und 4, Paragraph 122, Absatz eins und 3, Paragraph 123, Absatz 3 und 4, Paragraph 127, Absatz eins bis 3, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 193, Absatz 3,, Paragraph 194, Absatz 2 und 3, Paragraph 196, Absatz 3,, Paragraph 202, Absatz 4,, Paragraph 203, Absatz 2 und 3, Paragraph 220, Absatz eins,, Paragraph 221, Absatz eins und 3, Paragraph 224, Absatz 2,, Paragraph 225, Absatz eins und 2, Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 8, Paragraph 249, Absatz eins und 2, Paragraph 250, Absatz eins und 2, Paragraph 260, Absatz eins,, Paragraph 265, Absatz eins,, Paragraph 272, Absatz 2,, Paragraph 273, Absatz 4,, Paragraph 278, Absatz eins,, Paragraph 279, Absatz eins,, Paragraph 280, Absatz eins und 3, Paragraph 300, Absatz 3,, Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6,, Paragraph 306, Absatz eins und Paragraph 309, Absatz eins,, gemäß Artikel 300, Ziffer 2,, Artikel 312,, Artikel 362,, Artikel 368,, Artikel 373, der Durchführungsverordnung (EU) ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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