(1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung auf Grund einer gemäß Z 2 der Anlage A erteilten Konzession betreiben, haben der FMA die versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden
1. | vor ihrer erstmaligen Anwendung und | |||||||||
2. | bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung | |||||||||
vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen. |
(2) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(3) § 92 Abs. 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
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