§ 10 VAG 2016 Geschäftsplan

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Geschäftsplan hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will;
    2. 2.Ziffer 2die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;
    3. 3.Ziffer 3die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung § 193 Abs. 2;die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung Paragraph 193, Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, und
    5. 5.Ziffer 5für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Prognose der Solvenzbilanz;
    2. 2.Ziffer 2Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Ziffer eins, sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
    3. 3.Ziffer 3Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Ziffer eins, sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
    4. 4.Ziffer 4Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;
    5. 5.Ziffer 5in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
      1. a)Litera adie voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung),
      2. b)Litera bdas voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
      und
    6. 6.Ziffer 6in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
  4. (4)Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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