§ 120 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Governance- oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, jederzeit

1.

über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten (fachliche Qualifikation) und

2.

zuverlässig und integer sind (persönliche Zuverlässigkeit).

(2) Für Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren gilt zusätzlich zu Abs. 1:

1.

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats haben über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung zu verfügen; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Gehören geschäftsführende Direktoren nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen Kenntnisse und Erfahrungen auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen. Mindestens ein Mitglied des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats hat die deutsche Sprache zu beherrschen; gehören geschäftsführende Direktoren nicht dem Verwaltungsrat an, so hat mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache zu beherrschen.

2.

Persönliche Zuverlässigkeit bei den Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und bei geschäftsführenden Direktoren ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

3.

Mitglieder des Vorstands dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren. Nimmt ein Mitglied des Vorstands entgegen dieser Bestimmung eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.

4.

Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Sie dürfen auch keinen Hauptberuf außerhalb des Versicherungs-, Bank- oder Pensionskassenwesens sowie außerhalb von Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausüben.

(3) Die Leitung der

1.

Risikomanagement-Funktion,

2.

Compliance-Funktion,

3.

internen Revisions-Funktion,

4.

versicherungsmathematischen Funktion oder

5.

anderen Schlüsselfunktionen

darf nur von voll geschäftsfähigen natürlichen Personen wahrgenommen werden, die für ihr Aufgabengebiet über eine ausreichende fachliche Qualifikation in den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevanten Bereichen verfügt, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit einhergehen, angemessen sind. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn ein einschlägiges Studium abgeschlossenen wurde und eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Die Leitung der versicherungsmathematischen Funktion darf darüber hinaus nur von Personen wahrgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit einhergehen, angemessen sind und ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards ausreichend darlegen können.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8, BGBl. I Nr. 46/2019)

(5) Die FMA kann unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU), der Leitlinien (EIOPA) und der Empfehlungen (EIOPA) mit Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen gemäß Abs. 3, treffen. Es können darin insbesondere die notwendigen Unterlagen bezeichnet werden, die der FMA zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen vorzulegen sind.

In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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