§ 117 VAG Internes Kontrollsystem

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:

1.

Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,

2.

einen internen Kontrollrahmen,

3.

ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und

4.

eine Compliance-Funktion.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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