Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:
1.Ziffer einsVerwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
2.Ziffer 2einen internen Kontrollrahmen,
3.Ziffer 3ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und
4.Ziffer 4eine Compliance-Funktion.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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