§ 127b VAG Vertriebs-Funktion

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß § 127a sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 127c sicherzustellen. § 120 Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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