§ 126 VAG Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 126 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 126 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 125 VAG
§ 127 VAG