§ 127a VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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