(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement-Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 182 und § 183 ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:
1. | Konzeption und Umsetzung des internen Modells, | |||||||||
2. | Test und Validierung des internen Modells, | |||||||||
3. | Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen, | |||||||||
4. | Leistungsanalyse des internen Modells | |||||||||
5. | Erstellung zusammenfassender Berichte und | |||||||||
6. | laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über | |||||||||
a) | die Leistung des internen Modells | |||||||||
b) | Empfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und | |||||||||
c) | aktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen. |
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