§ 112 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement-Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 182 und § 183 ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:

1.

Konzeption und Umsetzung des internen Modells,

2.

Test und Validierung des internen Modells,

3.

Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen,

4.

Leistungsanalyse des internen Modells

5.

Erstellung zusammenfassender Berichte und

6.

laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über

a)

die Leistung des internen Modells

b)

Empfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und

c)

aktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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