§ 115 VAG Bestellung zum verantwortlichen Aktuar

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur voll geschäftsfähige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen besitzen und persönlich zuverlässig sind. Die fachliche Qualifikation setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters anzuzeigen. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.

(3) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters, dass die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters zu verlangen.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters der FMA unter Darlegung der Gründe, die für das Ausscheiden verantwortlich sind, unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die FMA kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters treffen. Es können darin insbesondere die notwendigen Unterlagen bezeichnet werden, die der FMA zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen vorzulegen sind.

In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 115 VAG


Entscheidungen zu § 115 VAG


Entscheidungen zu § 115 Abs. 1 VAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 114 VAG
§ 116 VAG