(1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die
1. | Lebensversicherung, | |||||||||
2. | Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder | |||||||||
3. | Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, | |||||||||
haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. |
(2) Wesentliche Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
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