§ 1 VAbstG

Volksabstimmungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999

(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des BundesAbs. 3 B-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22gemäß Art. April 1948, BGBl64 Abs. Nr. 84,1 B-VG berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 28.02.1973 bis 30.04.1993

(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des BundesAbs. 3 B-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22gemäß Art. April 1948, BGBl64 Abs. Nr. 84,1 B-VG berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

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