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(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des BundesAbs. 3 B-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22gemäß Art. April 1948, BGBl64 Abs. Nr. 84,1 B-VG berufenen Organen angeordnet.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.
(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des BundesAbs. 3 B-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22gemäß Art. April 1948, BGBl64 Abs. Nr. 84,1 B-VG berufenen Organen angeordnet.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.