(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
a) | im Bereich der Onkologie und Psychiatrie; | |||||||||
b) | mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen; | |||||||||
c) | die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden. |
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