(1) In Allgemeinen Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Opferschutzgruppe obliegt die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Personen. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.
(3) Der Opferschutzgruppe gehören jedenfalls an:
a) | je ein Facharzt oder eine Fachärztin für Unfallchirurgie und für Frauenheilkunde und Geburtshilfe; | |||||||||
b) | eine Vertretung des Krankenpflegedienstes; | |||||||||
c) | eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist. |
(4) § 39 Abs. 4 über die Beiziehung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
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