Art. 1 § 8d V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dislozierte Wochenkliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie sind bettenführende Einrichtungen mit kurzer Verweildauer und einem Leistungsangebot, das auf die Basisversorgungsleistungen im Sinne des ÖSG eingeschränkt ist.

(2) Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb (Montag bis Freitag) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen (§ 29 Abs. 2 lit. h). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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