a) | als allgemeine Fachambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen von Basisaufgaben oder speziellen Aufgaben der Fachbereiche, zur präoperativen oder prästationären Abklärung und zur postoperativen oder poststationären Kontrolle; allgemeine Fachambulanzen können auch interdisziplinär geführt werden; | |||||||||
b) | als Spezialambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer; eine Spezialambulanz ist einer Fachambulanz zuzuordnen; oder | |||||||||
c) | als Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
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