Art. 1 § 8f V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

a)

als allgemeine Fachambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen von Basisaufgaben oder speziellen Aufgaben der Fachbereiche, zur präoperativen oder prästationären Abklärung und zur postoperativen oder poststationären Kontrolle; allgemeine Fachambulanzen können auch interdisziplinär geführt werden;

b)

als Spezialambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer; eine Spezialambulanz ist einer Fachambulanz zuzuordnen; oder

c)

als Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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