(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:
a) | als Akut-Ambulanz mit eingeschränkten oder uneingeschränkten Öffnungszeiten; oder | |||||||||
b) | als Termin-Ambulanz mit eingeschränkten Öffnungszeiten. |
(2) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020
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