Art. 1 § 9a V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:

a)

als Akut-Ambulanz mit eingeschränkten oder uneingeschränkten Öffnungszeiten; oder

b)

als Termin-Ambulanz mit eingeschränkten Öffnungszeiten.

(2) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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