(1) Anstaltsambulatorien und selbständige Ambulatorien, die als Akut-Ambulanz geführt werden, können auch in der Form Zentraler Ambulanter Erstversorgungseinheiten zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist, betrieben werden.
(2) Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
(3) Patienten und Patientinnen sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln; Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden. Im Bedarfsfall sind Patienten und Patientinnen in den stationären Bereich aufzunehmen oder an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
(4) Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
(5) Einer Zentralen Ambulanten Erstversorgungseinheit kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (§ 9 lit. e) direkt angeschlossen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
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