Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach § 110 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den §§ 18 Abs. 4, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 100 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020
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