(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
a) | LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94a; | |||||||||
b) | Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94b; | |||||||||
c) | Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; | |||||||||
d) | sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.
(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:
a) | Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c; | |||||||||
b) | Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80, soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94b vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden; | |||||||||
c) | Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82; | |||||||||
d) | Ärztehonorare gemäß § 86. |
(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 10/2015
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