§ 94 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abzugelten.

(2) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, sind vom Landesgesundheitsfonds abzugelten. Diese Kosten sind von den Rechtsträgern der Krankenanstalten mit dem Landesgesundheitsfonds wie für im Inland Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Dieser hat die Kosten im Wege der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger geltend zu machen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen).

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Landesgesundheitsfonds.

(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für den Landesgesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.

(6) Der Hauptverband besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 des SV-EG genannt sind.

(7) Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds gemäß den §§ 94a und 94b erhalten kann, sind:

a)

das Leistungsangebot stimmt mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten (§ 100) in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (§§ 17 und 23) überein;

b)

die Verpflichtungen zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen werden erfüllt; und

c)

die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patienten und Patientinnen und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, werden eingehalten (§ 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen).

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 46/2013, 10/2015

In Kraft seit 26.02.2015 bis 31.12.9999
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