(1) Wenn eine Begleitperson aufgenommen wird, darf für diese eine Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verlangt werden. Eine solche Gebühr darf nicht verlangt werden,
a) | wenn ein Säugling oder eine Mutter (Bezugsperson) nach § 72 Abs. 1 aufgenommen wird oder | |||||||||
b) | in sonstigen Fällen, wenn der Patient oder die Patientin auf die Mitbetreuung angewiesen ist, nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 2. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung näher festzulegen,
a) | unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach Abs. 1 lit. b nicht oder nur teilweise eingehoben werden darf; dabei soll insbesondere auf folgende Umstände Bedacht genommen werden: die Art der Erkrankung, das Alter und eine allfällige Behinderung des Patienten oder der Patientin sowie die Dauer des Krankenhausaufenthaltes; | |||||||||
b) | die Höhe der Gebühr, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung der Unterbringung und die Art der Verpflegung. |
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011
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