(1) In Fondskrankenanstalten und in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, sind die Leistungen der allgemeinen Pflegeklasse mit den LKF-Gebühren abzugelten. Dies gilt nicht für Leistungen an Pflegepatienten und - patientinnen in Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und an forensischen Patienten und Patientinnen. Diese Leistungen sind mit der Pflegegebühr abzugelten.
(2) Bei einer Abrechnung nach Pflegegebühren sind für den Aufnahme- und Entlassungstag die Pflegegebühren in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.
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