§ 48 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten im Tierbestand des Jagdgebietes unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung kann, soweit dies über einschlägige Festlegungen im Abschussplan nach § 38 Abs. 1 oder 4 hinaus erforderlich ist, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e festlegen, insbesondere

a)

die Pflicht zur Erlegung von Wild mit einer ansteckenden Tierkrankheit oder von Wild, bei dem der Verdacht auf eine ansteckende Tierkrankheit besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes,

b)

die Pflicht zur Vorlage von erlegtem Wild mit einer ansteckenden Tierkrankheit oder von erlegtem Wild, bei dem der Verdacht auf eine ansteckende Tierkrankheit besteht,

c)

die Pflicht zur Probenziehung und

d)

die erforderlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

(3) Soweit dies zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 2 erforderlich ist, hat die Behörde die Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Abschussaufträge im Sinne des Abs. 2 lit. a kann sie auch ohne entsprechende Verordnungsregelung nach Abs. 2 lit. a mit Bescheid erteilen, wenn dies zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e erforderlich ist; vor Erteilung eines solchen Abschussauftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen; der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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