§ 49 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild ständig zu beobachten. Zudem haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte die Entwicklung des Lebensraumes des Wildes zu beobachten.

(2) Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden (Abs. 4) haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten und zu erhalten. Sie müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, dass bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, zu erlassen.

(3) Soweit es zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden oder zur Verbesserung des Wildlebensraumes zweckmäßig ist, kann die Behörde eine Begehung anordnen, an der der Jagdverfügungsberechtigte, der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sowie Waldaufseher teilzunehmen haben. Hiezu ist auch ein Vertreter der betroffenen Hegegemeinschaft einzuladen. Über das Ergebnis der Begehung einschließlich der Verbesserungsvorschläge ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

a)

in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich verschlechtert,

b)

die Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert,

c)

Naturverjüngung nicht aufkommen lässt oder

d)

eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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