(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes hat jedenfalls im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.
(2) Die Abschussplanung hat beim Rotwild im Rahmen von Rotwildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(3) Die Rotwildräume sind entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(4) Die einzelnen Rotwildräume sowie jener Bereich des Landes, der zu keinem Rotwildraum gehört, sind durch Verordnung der Landesregierung in Wildregionen zu unterteilen. Hiebei ist insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich eng zusammenhängenden Populationsteilen des Rotwildes sowie der Lebensräume der Reh- und Gamswildpopulationen, auf eine zweckmäßige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdnutzungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften und auf verwaltungsorganisatorische Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.
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