§ 35 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.

(2) Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, dass Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.

(3) Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten hiefür sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 V-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 V-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 V-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 V-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 V-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 V-JagdG
§ 36 V-JagdG