§ 46 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu hören.

(2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, durch Verordnung eine Bewilligungspflicht im Sinne des Abs. 1 auch für das Aussetzen von heimischem Wild festlegen; das Aussetzen von heimischem Schalenwild ist jedenfalls bewilligungspflichtig.

(3) Wird Wild ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, so hat die Behörde den sofortigen Abschuss zu verfügen.

(4) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu lauten und ist zu befristen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bewilligung

a)

nur für Tiere vorgesehen werden darf, die nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind, und

b)

dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2004, 54/2008, 70/2016, 67/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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