§ 32 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
Paragraph 32 *,)
Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a,, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Dasselbe gilt für eine vorsätzliche Beunruhigung, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer zugelassenen Ausnahme gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 vorletzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer zugelassenen Ausnahme gemäß den Paragraphen 27, Absatz 3, oder 36 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, vorletzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024

In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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