§ 31 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn Wild, welches bei der Jagd verletzt worden ist, in fremdes Jagdgebiet übersetzt, hat der Jäger unverzüglich den Jagdnutzungsberechtigten dieses Jagdgebiets zu verständigen. Stimmt dieser zu, so hat der Jäger die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu übernehmen. Der Jagdnutzungsberechtigte hat in diesem Fall Anspruch auf das Wildbret von Schalenwild. Stimmt der Jagdnutzungsberechtigte der Wildfolge nicht zu, so ist er selbst zur sofortigen Nachsuche verpflichtet.

(2) Die Anrechnung auf den Abschussplan richtet sich danach, wer das verletzte Wild sucht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur insoweit, als zwischen den Jagdnutzungsberechtigten nicht eine andere Vorgangsweise bei der Wildfolge schriftlich vereinbart ist.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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