§ 29 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.

(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.

(3) Bei Vorliegen eines Baurechtes bedarf es anstelle der Zustimmung des Grundeigentümers (Abs. 1 und 2) der Zustimmung des Bauberechtigten.

(4) Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, dass die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.

(5) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 V-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 V-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 V-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 V-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 V-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 V-JagdG
§ 30 V-JagdG