§ 43 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.

(2) Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, muss das Rotwild gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(3) Für die Fütterung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Wild, für das Freizonen und Randzonen festgelegt sind (§ 35), darf dort nicht gefüttert werden.

b)

Die Fütterung darf in der Zeit zwischen Beginn und Ende der jährlichen Fütterung nicht unterbrochen werden.

c)

Die Fütterung ist nach Art und Menge so zu beschränken, dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden. Sie hat die vorhandene natürliche Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet.

d)

Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 44) oder in Wintergattern (§ 45) zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu erlassen. Die Behörde hat erforderlichenfalls Beginn und Ende der Fütterung durch Verordnung festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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