§ 27 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, so zu jagen, dass
    1. a)Litera adas Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden,
    2. b)Litera bfremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden,
    3. c)Litera cdie öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder
    4. d)Litera ddas öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei verletzt oder die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit).
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Absatz eins, durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Verordnung nach Abs. 2 Ausnahmen von den Geboten und Verboten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zugelassen werden, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Verordnung nach Absatz 2, Ausnahmen von den Geboten und Verboten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Artikel 12, oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Artikel 5, oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zugelassen werden, soweit dies mit den Absatz 4 und 5 und den Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Absatz 3, jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
    1. a)Litera azum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs römisch IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:Hinsichtlich einer nach Artikel 5, oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Absatz 3, jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
    1. a)Litera aim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. b)Litera bim Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. c)Litera czur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. d)Litera dzum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. e)Litera ezu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. f)Litera fum unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  6. (6)Absatz 6In einer Ausnahmenach Abs. 3 sind jedenfalls die für die zugelassene Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Betrifft eine zugelassene Ausnahme Großraubwild, kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf. Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.In einer Ausnahmenach Absatz 3, sind jedenfalls die für die zugelassene Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Betrifft eine zugelassene Ausnahme Großraubwild, kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf. Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 35/2004, 70/2016, 67/2019, 73/2021, 7/2024

In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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