Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 2 zu bewilligen. Insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Eine von Amts wegen erteilte Ausnahmebewilligung ist allen Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen des betroffenen Gebietes zuzustellen, im Falle des Abs. 6 letzter Satz lediglich zur Kenntnisnahme; § 66a bleibt unberührt. Aufgrund einer Ausnahmebewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.
(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 35/2004, 70/2016, 67/2019, 73/2021, 7/2024
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 2 zu bewilligen. Insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Eine von Amts wegen erteilte Ausnahmebewilligung ist allen Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen des betroffenen Gebietes zuzustellen, im Falle des Abs. 6 letzter Satz lediglich zur Kenntnisnahme; § 66a bleibt unberührt. Aufgrund einer Ausnahmebewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.
(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 35/2004, 70/2016, 67/2019, 73/2021, 7/2024