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(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch Kundmachung unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 3den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes erfolgen). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die KundmachungVeröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.
(3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Überschuss ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.
(4) Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegenbereitzuhalten hat. Während der AuflagefristEinsichtsfrist ist durch Anschlag an der Amtstafelauf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Auflage mit dem BemerkenMöglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der AuflagefristEinsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt besteht, ist ein gleich lautender Hinweis in dieses aufzunehmen. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.
(5) Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch Kundmachung unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 3den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes erfolgen). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die KundmachungVeröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.
(3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Überschuss ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.
(4) Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegenbereitzuhalten hat. Während der AuflagefristEinsichtsfrist ist durch Anschlag an der Amtstafelauf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Auflage mit dem BemerkenMöglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der AuflagefristEinsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt besteht, ist ein gleich lautender Hinweis in dieses aufzunehmen. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.
(5) Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022