Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsEs ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2)Absatz 2Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.Ziffer 21, des Anhangs bleibt davon unberührt.
In Kraft seit 12.12.2007 bis 31.12.9999
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