§ 28 UWG

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

In Kraft seit 01.04.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 UWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 UWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

147 Entscheidungen zu § 28 UWG


Entscheidungen zu § 28 UWG

128

Entscheidungen zu § 28 Abs. 1 UWG

17

Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 UWG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 28 UWG


§ 28 UWG gültig bei kostenloser Vergabe? von Tom11 zum § 28 UWG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wenn ich aber vorher keine Lose, Tickets, Teilnahmescheine verkaufe, darf ich dann Waren verschenken? Auch wenn ich den Beschenkten vorher auslose? Unter "vertreiben" verstehe ich doch was kommerzielles? Danke für alle Antworten, Tom mehr lesen...

§ 28 UWG | 0 Antworten | 1323 Aufrufe | 20.04.09

Sie können zu § 28 UWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 UWG
§ 28a UWG