§ 28 UWG

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

In Kraft seit 01.04.1992 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 28 UWG


§ 28 UWG gültig bei kostenloser Vergabe? von Tom11 zum § 28 UWG

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Wenn ich aber vorher keine Lose, Tickets, Teilnahmescheine verkaufe, darf ich dann Waren verschenken? Auch wenn ich den Beschenkten vorher auslose? Unter "vertreiben" verstehe ich doch was kommerzielles? Danke für alle Antworten, Tom mehr lesen...

§ 28 UWG | 0 Antworten | 1346 Aufrufe | 20.04.09

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