§ 26e UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung - JUSLINE Österreich
§ 26e UWG Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung
UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte vom Rechtsverletzer einen immateriellen Schadenersatz verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht, den entgangenen Gewinn sowie etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.
(2)Absatz 2Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.
(3)Absatz 3Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren nach Abs. 1 richtet, kann das Gericht dem Beklagten anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wennAuf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren nach Absatz eins, richtet, kann das Gericht dem Beklagten anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wenn
1.Ziffer einsder Nutzer oder Offenleger erst nach Beginn der Nutzung oder Offenlegung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist,
2.Ziffer 2dem Nutzer oder Offenleger durch die Unterlassung oder Beseitigung ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht und
3.Ziffer 3diese Entschädigung für den Kläger ein angemessener Ersatz für den Unterlassungsanspruch ist.
(4)Absatz 4Ansprüche nach diesem Unterabschnitt verjähren in drei Jahren ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber nach sechs Jahren.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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