§ 26i UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse - JUSLINE Österreich
§ 26i UWG Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse
UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann entsprechend § 24 mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:Der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann entsprechend Paragraph 24, mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1.Ziffer einsAnordnung der Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
2.Ziffer 2Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke,
3.Ziffer 3Beschlagnahme oder Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.
Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, sind die §§ 379 bis 402 EO anzuwenden. Die einstweilige Verfügung kann auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 26h gilt sinngemäß.Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, sind die Paragraphen 379 bis 402 EO anzuwenden. Die einstweilige Verfügung kann auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 26 h, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist auch dann zulässig, wenn seit deren Bewilligung mehr als ein Monat vergangen ist.
(3)Absatz 3Das Gericht kann anstelle der in Abs. 1 genannten Maßnahmen die Fortsetzung der behaupteten rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.Das Gericht kann anstelle der in Absatz eins, genannten Maßnahmen die Fortsetzung der behaupteten rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.
In Kraft seit 29.01.2019 bis 31.12.9999
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