Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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