§ 4 Z 4 UVG in seiner bisher geltenden Fassung samt den hierauf verweisenden Bestimmungen ist auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts eingebracht war.
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