Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Die N***** Ltd, Japan (kurz: Firma N*****) erzeugt das Elektronikspiel "Game Boy" und die dazugehörende Spielkassette, welche von ihr selbst oder anderen Unternehmen entwickelt werden. Sie vertreibt diese Produkte in verschiedenen Ländern durch Generalvertretungen. Generalvertreterin der Fa.N***** für Österreich ist die Beklagte; sie verfügt hier über das alleinige "Vertriebsrecht" an den für den "Game Boy" produzierten Spielkassetten. Auch die Klägerin verkauft das Sp... mehr lesen...
Norm: UrhG §73 Abs2UrhG §96UrhG §98
Rechtssatz: Daß Österreichern in Japan (- hier besteht kein Vertrag auf Gegenseitigkeit -) Leistungsschutzrechte an "Laufbildern" in annähernd gleicher Weise gewährt werden wie Angehörigen dieses Staates, ist im Provisorialverfahren durch Vorlage der entsprechenden Bestimmungen zu bescheinigen; die amtswegige Prüfung dieser Frage würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen. - "Nintendo" ... mehr lesen...