Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (Paragraph 17,, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
(2)Absatz 2Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.Dem Absatz eins, zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3)Absatz 3Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend.Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Paragraph 42, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7 und Paragraph 42 a, gelten entsprechend.
(4)Absatz 4Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
(5)Absatz 5Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 18b und § 18c, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56a, 56e und 56f, § 57 Abs. 3a Z 1, 3a und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.Die Paragraphen 5,, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a,, 18a, 18b und Paragraph 18 c,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 24a, 24b, Paragraph 25, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 41,, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56a, 56e und 56f, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins,, 3a und 4, Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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