§ 73 UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

In Kraft seit 01.04.1996 bis 31.12.9999
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